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SATZUNG DES KEGELCLUBS GEMÃœTLICHKEIT SCHAAFHEIM E.V.

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§ 1

Der Verein führt den Namen " Kegelclub Gemütlichkeit Schaafheim, hat seinen Sitz in 64850 Schaafheim und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufgabe den Kegelsport zu pflegen und Jugendarbeit zu leisten sowie auf dem Gebiete der Kultur förderlich zu sein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be- findet und die Satzung als Grundlage des Vereins anerkennt. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a.) aktive Mitglieder b.) passive Mitglieder c.) Ehrenmitglieder Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein steht dem Mitglied frei. Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhafte Ver- halten). Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitglieder- versammlung festgesetzt.

§ 6

Organe des Vereins sind: a.) Der Vorstand b.) Die Mitgliederversammlung c.) Die Sonderausschüsse Den Vorstand bilden Mitglieder: a.) Der Vorsitzende, b.) der stellvertretende Vor- sitzende, c) der Rechner, d.) der Schriftführer, e.) der Sportausschuß, f.) die Beisitzer Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder kann den Verein vertreten. Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 7

Innerhalb eines Jahres muß mindestens eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversamm- lung) stattfinden, und zwar im Anfang des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand 10 Tage vorher durch schriftliche Ein- ladung mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen 5 Tage vor Beginn der Mitglieder- versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Sie hat folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über die zurückliegende Amtszeit des Vorstandes. 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl des neuen Vorstandes 4. Wahl der Kassenprüfer 5. Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schrift- führer unterzeichnet sein.

§ 8

Sonderausschüsse bzw. Sportausschüsse können aus den Mitgliedern zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, bzw. Verbandsrunden und ähnlichem gebildet werden.

§ 9

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegen- steht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehr- heit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag mündlich oder schriftlich stellen. Auch der Versammlungs- leiter kann bestimmen, daß eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden für den geschäftsführenden Vorstand (1. Vor- sitzende, Stellvertreter und Rechner)

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung muß von Ihm einberufen werden, wenn das Vereinsintresse es erfordert oder wenn mit begründetem Antrag 10 % aller Mitglieder dies verlangt.

§ 11

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mietglieder.

§ 12

Vertretung und Beschlußfassung. 1. Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. 2. kein Vorstandsmitglied kann in eigener Sache stimmen. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Verein genügt die Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen bei der mindestens 80 % der anwesenden Mitlieder zustimmen. Weitere Voraussetzung ist, daß mindestens 75 % aller Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungs- berechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vor- handene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Ver- mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver- mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz- amtes ausgeführt werden.

Schaafheim, den 31.03.2000

Diese Webseite wird nicht mehr aktualisiert und dienz nur als Archiv.

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